Statutes

Statutes of "Take my hand e.V."

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins


  1. Der Verein "Take my hand e.V." mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung. Der Verein wird beim Amtsgericht München eingetragen.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
    Diese betreibt der Verein zum Teil unmittelbar und zum Teil mittelbar durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an ausländische Körperschaften z.B. Vereine, die die Mittel für der Art nach steuerbegünstigte Zwecke (hier Jugendhilfe) verwenden.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Hilfe für Waisenkinder, junge Waisenerwachsene, die noch nicht 27 Jahre alt sind, Pflegekinder, Adoptivkinder und Kinder in Not in Osteurasien bei Gesundheitsversorgung, Bildung und in Lebenslagen mit besonderer Not.

    Der Verein leistet dabei eine organisatorische Unterstützung und beteiligt sich bei den Behandlungs- und Rehabilitationskosten, Kosten der Kinderbetreuung während Behandlung und Rehabilitation, Hilfsmitteln- und Pflegekosten, Bildungs- und Förderungskosten, Fahrtkosten, Unterhalts- und Unterkunftskosten, Kosten für die Erstausstattung von vermittelten Waisenkindern sowie den Kosten, die ausländischen Körperschaften im Zusammenhang mit einer Adoption entstehen.

    Junge Waisenerwachsene, die noch nicht 27 Jahre alt sind, werden unterstützt z.B. bei Erstausstattung der Wohnung, in finanziellen Notlagen, bei Schwangerschaft, bei der Bewältigung des Alltags, der Berufswahl, der Lebensplanung, der Bildung und Umschulung.

    Des Weiteren vermittelt der Verein die Patenschaften für Waisenkinder und Waisenjugendliche, organisiert und koordiniert die Kommunikation zwischen den Paten und Patenkindern, bereitet die Paten auf Ihre Aufgaben vor. Die Patenschaft kann dabei als finanzielle Unterstützung und/oder als Unterstützung in Form von Mentoring organisiert werden.

    Sollte für die Verwirklichung der Satzungszwecken in einigen Fällen eine Einreise nach Deutschland für das Kind und seine begleitenden Personen bzw. für den jungen Waisenerwachsenen notwendig sein, kümmert sich der Verein um die organisatorischen Aufgaben wie z.B. Suche nach passender Unterkunft und Klinik, Transport nach Deutschland, Einreisevisa, Dolmetscher u.a. und beteiligt sich an den entsprechenden Kosten.

    Der Verein erbringt alle oben beschriebenen organisatorischen und finanziellen Unterstützungsleistungen für die o.g. Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Osteurasien auch während ihres Aufenthaltes in Deutschland, wenn sie zur Gesundheitsförderung, Bildung, Förderung, Arbeit, Reise oder aufgrund einer Notsituation (z.B. Krieg, Naturkatastrophen etc.) nach Deutschland kommen.

    Darüber hinaus leistet der Verein organisatorische und finanzielle Unterstützung bei notwendigen Evakuierungen von Kinderheimen aus Gebieten mit besonderen Notlagen (z.B. Krieg, Naturkatastrophen etc.) nach Deutschland.

    Der Verein entwickelt und veranstaltet Vorträge, Networking-Treffen, Benefizkonzerte, Flohmärkte und dergleichen zum Sammeln der Spenden sowie zur Verbreitung der Vereinszwecke (Öffentlichkeitsarbeit).



§ 2

Steuerrechtliche Bestimmungen, Geschäftsjahr


  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3

Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge


  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen will.

  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins durch Zuwendungen oder auf andere Weise unterstützen will.

  3. Über den schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

  4. Die Mitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten.


§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.


§ 5

Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.


§ 6

Mitgliederversammlung


  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Ausserdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Wege (per E-Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.

  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 7

Virtuelle Mitgliederversammlungen


  1. Es können auch virtuelle Mitgliederversammlungen oder teilweise virtuelle Mitgliederversammlungen in Form einer Videokonferenz, Telefonkonferenz oder Chatgruppe einberufen und abgehalten werden.

  2. Die (teilweise) virtuellen Mitgliederversammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe: Die Kommunikation erfolgt ausschliesslich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von virtuellen Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden zügig umgesetzt.

  3. Es findet eine strenge Zugangskontrolle statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zwecke mindestens zwei Wochen vor Beginn der (teilweise) virtuellen Versammlung durch den Vorstand die Zugangsberechtigungsdaten. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen.

  4. Während der (teilweise) virtuellen Mitgliederversammlung sind auch Abstimmungen in Textform oder per Handzeichen  möglich. Die Bestimmungen über die Mehrheitserfordernisse des § 6 gelten entsprechend.

  5. Über die (teilweise) virtuelle Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das neben der Unterschrift des Protokollführers auch die Unterschrift der Versammlungsleitung tragen muss. Das Protokoll ist nach Abschluss der Versammlung allen Mitgliedern zuzusenden.


§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein, bei juristischen Personen darüber hinaus durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

  2. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstösst. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

  4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§ 9

Vorstand


  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

  2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzendenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliedersammlung durch Abstimmung, durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.


§ 10

Vergütungen für die Vereinstätigkeit und Erstattungen der Aufwendungen


  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter sowie geleistete Vorstandstätigkeiten gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung oder entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

  3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte sowie an Vorstandsmitglieder vergeben.

  4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

  5. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorstand.

  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon-, Büromaterial-, Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.


§ 11

Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens


  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an den Verein Children-RU e.V., 81245 München, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



Die Satzung wurde errichtet am 04.07.2020 und zuletzt geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.04.2023. Die geänderte Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.


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